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Chronik einer Insel
Insel Norderney

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Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884

§ 13

Recurs gegen verhängte Strafen unterliegt der Entscheidung des Gesammt-Vorstandes.

§ 14

Die activen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erwählen in einer zu diesem Zwecke ausgeschriebenen Versammlung (§ 10) in freier Wahl, durch Stimmzettel ohne Namensunterschrift, durch relative Stimmemmehrheit, den Gesammt-Vorstand, bestehend aus:

  1. einem Hauptmann,
  2. zwei Zugführern,
  3. einem Obersteiger,
  4. einem Zeugmeister,
  5. einem Spritzenmeister

und je einem Stellvertreter dieser Personen.

Ausnahmsweise wird für den Hauptmann kein besonderer Stellvertreter gewählt, der Hauptmann wird vielmehr in Behinderungsfällen nach Maßgabe des § 23 vertreten.

Sofern Niemand widerspricht, können diese Wahlen auch durch Reclamation auf Vorschlag eines Mitgliedes vorgenommen werden.

Die Wahl des Hauptmannes bedarf der Genehmigung des königlichen Amts.

Freiwillige Feuerwehr Norderney - Statuten vom 28.12.1884


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